INFORMATIONEN
Bekannte Probleme und ihre Lösungen

=> Zur Info:
Bei Fragen oder Unklarheiten sind wir jederzeit unter unserer Hotline erreichbar. 0664 26 14 830

  • Ablagerungen
    Ablagerungen auf Fluchtwegen (Gängen, Stiegenhäusern) sind gesetzlich verboten. Diese Bereiche sind Fluchtwege und unterliegen dem Brandschutz
    Auf allgemeinen Flächen der Liegenschaft sind keine Lagerungen erlaubt. Einzig Türmatten vor den Wohnungstüren sind gestattet. Es geht auch um Haftungsprobleme im Brandfall. Darüber hinaus kann bei Nichtbeachtung die Behörde massive Verwaltungsstrafen verhängen.
  • Eigentümerwechsel (Wohnungseigentum)
    1. Erfahrungsgemäß geht die Verbücherung in vielen Fällen nicht so rasch, wie sich das Verkäufer und Käufer wünschen würden.
    2. Wir ersuchen den Vertragserrichter nach Eintragung im Grundbuch ein Mail mit dieser Info an uns zu schicken. Dann wird die Vorschreibung umgehend umgestellt.
    3. In der Übergangszeit bis zur Verbücherung des neuen Eigentümers erhält der bisherige Eigentümer weiter die Vorschreibungen. Diese sollten in Kopie an den Käufer weitergeleiten werden und zwar ab dem Stichtagstermin, der im Kaufvertrag vereinbart wurde.
  • Einbau von Heizanlagen
    Hierfür benötigen Sie
    1. Thermenbefund (Installateur)
    2. Kaminbefund (Rauchfangkehrer)
    3. Die Abnahme (Überprüfung) durch die Wien Energie
    4. Sollte der Rauchfang zu schleifen sein, so wird dies vom Hauseigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt
  • Gegensprechanlagen
    Schäden an der Hausanlage bezahlt die WE-Gemeinschaft/Der Hauseigentümer. Sollte der Hörer (Innenstelle) defekt sein, so sind diese Kosten vom Wohnungseigentümer/Mieter zu tragen. Sollten Probleme mit der Anlage auftreten, kann ein Elektriker auch selbstständig - jedoch nach Absprache mit uns - gerufen werden. (Eigentümer/Mieter) Die Kosten für die Beseitigung von Schäden an der Hausanlage werden vom Hauseigentümer bzw. der Wohnungseigentümer-gemeinschaft getragen. Den Austausch einer defekten Innenstelle (Hörer) hat der jeweilige Nutzer (WE/Mieter) zu bezahlen.
  • Gerüche
    1. Bei Gasgeruch sofort die Gaswerke / Wien Energie für eine Begehung der Wohnung kontaktieren und die Immobilienverwaltung informieren. Gashahn schließen, offenes Feuer vermeiden sowie lüften!
    2. Bei Rauchgeruch (Kamin) bitte den Rauchfangkehrer (Durch Aushang ersichtlich) für eine Begehung der Wohnung kontaktieren und die Immobilienverwaltung informieren.
  • Hausreinigung und Schneeräumung
    Sollte es eine Verschmutzung geben, oder nicht zeitgerecht gereinigt werden, so kontaktieren Sie bitte entweder den Gebietsbetreuer der Liegenschaft (hängt im Haus aus) oder geben Sie uns das Problem bekannt, damit wir die Reinigung urgieren können. Achtung: Die Firmen für die Haus- und Schneereinigung sind nicht immer ident. (Die Schneereinigungsfirmen sind durch die angebrachten Schilder an der Aussenfassade der Häuser ersichtlich.)
  • Haustorschloss:

    Schlecht sperrend. Bitte uns zu informieren. Als Soforthilfe kann ein Silikonspray eingesetzt werden. Wir schicken einen Schlosser. 
    Defekt: Im worst case muss das Schloss getauscht werden. Dies kann  mehrere Wochen dauern, da das Schloss extra angefertigt werden muss.
    Tipp: Abgenutzte Schlüssel ersetzen.

  • Hinweis Beauftragungen von Arbeiten durch Mieter / Wohnungseigentümer:
    Arbeiten, die ohne unser Wissen beauftragt werden und dann später ans uns die Rechnung übermittelt wird, werden prinzipiell nicht übernommen! (Außer es war ein Notfall und die Kosten sind vom Vermieter / der Eigentümergemeinschaft aufgrund der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu tragen.)
  • Kündigung von Mietverhältnissen
    Eine Kündigung ist ausschließlich schriftlich per Brief, gerichtlich, per Mail mit digitaler Signatur oder nach Rücksprache mit uns per Fax möglich.
    Die Fristen entnehmen Sie Ihrem Mietvertrag. Sollte keine Kündigungsfrist vereinbart worden sein, so beträgt diese 1 Monat. (Laut Gesetz)
  • Lärmbelästigung durch andere Bewohner
    1. Kurz gesagt: Ab 22 Uhr ist Nachtruhe!!
    2. Sollte es öfter zu übermäßigem Lärm kommen, empfehlen wir mit dem Verursacher zu sprechen, ansonsten hilft nur die Anzeige durch den gestörten Eigentümer/Mieter bei der Polizei.
    3. Spätestens nach 2 Anzeigen war bis dato immer  Ruhe.
  • Liftausfall
    Sollte die Aufzugsanlage ausfallen, so ersuchen wir um Meldung direkt an uns.
    Jeder Schaden wird umgehend an die zuständige Liftfirma weitergeleitet.
    Üblicherweise wird der Schaden am gleichen Tag behoben.
    Seien Sie aber nicht ungehalten, wenn bis zum Eintreffen eines Ersatzsteiles, der Lift vorübergehend für einige Tage nicht benützt werden kann. Wenn der Teil nicht lagernd ist oder sogar erst produziert werden muss (möglicherweise im Ausland), kann es auch einige Wochen dauern. Wir haben dann leider keine Möglichkeit die Reparatur zu beschleunigen.
  • Meldezettel (Betrifft nur Mieter)
    Wir ersuchen Sie den ausgefüllten Meldezettel an uns per Post zu senden und ein frankiertes Rückkuvert beizulegen. Die Immobilienverwaltung kann nur Meldezettel für die Personen, die im Mietvertrag aufscheinen, unterfertigen.
  • Mieterwechsel
    1. Strom/Gas/Fernwärme sind umgehend umzumelden.
    2. Der Meldezettel ist bei Vertragsunterfertigung gegenzuzeichnen. Ansonsten bitte per Post an die Immobilienverwaltung schicken. (Frankiertes Rückkuvert beilegen!) Meldezettel werden nur den im Mietvertrag angeführten Personen gegengezeichnet. Für Familienangehörige oder Kinder sind die Meldezettel vom Unterkunftgeber zu unterzeichnen.
    3. Telefon/Telekabel/Sat/Internet sind, wenn vorhanden, umzumelden/anzumelden
    4. Schließen Sie beim Verlassen der Wohnung unbedingt alle Fenster, um Wasserschäden insbesondere an Parketten zu vermeiden.
  • Mietzinsbeihilfe (Betrifft nur Mieter)
    Wir ersuchen Sie das ausgefüllte Beitragsformular per Post ans uns zu senden und ein frankiertes Rückkuvert beizulegen.
  • Müllablagerungen in den Häusern/Höfen:
    Bitte geben Sie Sperrmüll und dergleichen auf den Mistplätzen ab. Wir alle bezahlen mit unseren Steuern diesen Service - die Entsorgung ist kostenlos.
  • Mülltrennung
    Die Mülltrennung ist ernst zu nehmen und zu beachten. Sie sparen dadurch auch Gebühren, die sich in den Betriebskosten niederschlagen. Gegebenenfalls können hier auch Verwaltungsstrafen verhängt werden.
  • Postkastenschlüssel - Verlust:
    Für diese Schlösser können wir keine Bestätigungen ausstellen. Schlüssel können eventuell über die Hotline (am Briefkasten angebracht) nachbestellt werden. Die Schlüsselnummer ist innen im Kasten vermerkt. Wenn es ein Klippschloss ist, kann dieses leicht getauscht werden! Ansonsten kann man das Schloss nur aufbohren und tauschen wenn der Schlüssel verloren wurde.
  • Rigole/Abläufe
    Unsere Reinigungsfirmen sind angewiesen diese laufend zu reinigen. Sollte dies nicht passieren, oder eine akute Verlegung vorhanden sein, informieren Sie uns bitte.
    Bei starken Regen bzw. Sturm ist eine kurzfristige Verstopfung von Rinnen durch Laub/Äste möglich. Sollte es möglich sein, entfernen Sie diese umgehend.
  • Rinnenreinigung und Abläufe
    In letzter Zeit haben sich die starken Stürme in Verbindung mit massiven Regenfällen gehäuft. Aus diesem Anlass haben wir in exponierten Häusern (viele Bäume in der Nähe) laufende Reinigungen für die Rinnen bestellt. (meist 2x jährlich) Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass auch eine Reinigung 4x im Jahr Wassereintritte und Schäden nicht wirklich vermeiden kann. Bei sehr starken Regen, laufen Rinnen einfach über, da sie die Wassermengen nicht mehr fassen können. (Hagel, bzw. Zusammenschieben des frischen Laubes können auch zu kurzfristigen Verstopfungen führen.) Bitte reinigen Sie Rinnen/Abläufe im Terrassenbereich / vor den Fenstern, ansonsten es zu Überschwemmungen kommen kann. Solle Ihnen eine Reinigung nicht möglich sein, informieren Sie uns bitte und wir schicken Ihnen einen Dachdecker.
  • Schadensmeldungen
    Wir ersuchen Schadensmeldungen und dgl. mit Fotos schriftlich immer über unser Schadensformular auf unserer Homepage (LINK) an die Immobilienverwaltung zu übermitteln.
  • Schäden am Objekt
    Sollte ein Schaden in der Wohnung oder am Haus auftreten, ist dies umgehend der Verwaltung zu melden. (gemäß MRG/WEG)
    Lieber ein Anruf zu viel als zu wenig! Tel: 01/5132601 oder 0664 26 14 830
    Bitte nutzen für die Übermittlung unser Schadensformular welches Sie auf unserer Homepage finden.
  • Schlüsselnachbestellung
    Hierfür benötigen Sie eine Bestätigung von uns. Haustorschlüssel sind meist aus Sicherheitsgründen gesperrte Schlüssel. Bestätigungen werden per Post oder Mail übermittelt. Entsprechende Anfragen bitte per Mail übermitteln.
  • Sperrhähne (Wasser) 
    Wir ersuchen Sie um Schäden durch Überschwemmungen zu reduzieren bei Abwesenheit von mehr als 2 - 3 Tagen den Wassersperrhahn in der Wohnung / im Objekt abzudrehen. (Dieser befindet sich in der Wohnung, vor der Wohnungstüre am Gang oder selten in allgemeinen Teilen der Liegenschaft wie im Stiegenhaus oder Kellerbereich)
    Besonders in der Urlaubszeit wenn mehrere Parteien auf Urlaub sind kann es sonst zu großen Wasserschäden in mehreren Tops kommen. Aktuell bezahlt zwar die Versicherung diese Schäden, aber es ist trotzdem besser diese zu vermeiden. Außerdem ist es jederzeit möglich, dass die Versicherung hier keine Deckung mehr gewährleistet. (Oder sich regressiert bzw. einen Selbstbehalt einführt) Sollte ein Wasserschaden auftreten könnte die Versicherung sonst möglicherweise einen Schadenersatz verweigern ! Als Eigentümer / Nutzer haften dann Sie für die anfallenden Kosten.
  • Schädlingsbefall:
    Jeder Schädlingsbefall in Wohnung, Objekt oder auch auf allgemeinen Teilen ist uns unverzüglich zu melden ! (Wespen, Ameisen, Kakerlaken, Wanzen, Bettwanzen, etc.)
  • Terrassen
    Bitte halten Sie die Terrasse von Unkraut frei (kann die Isolierung zerstören) und sorgen Sie dafür das Rinnen und Abläufe von Verschmutzungen (Erde, Laub, Eis etc.) frei sind. Sollte der Zutritt zu gefährlich sein, informieren Sie bitte uns, wir schicken einen Dachdecker, der die Reinigung vornimmt. Große Mengen von Schnee sollten von Terrassen abgeschaufelt werden, bevor dieser abtaut.
  • Sturmhinweis
    Bitte bei jedem Verlassen der Wohnung / des Objektes alle Fenster und Türen zu schließen, da sonst durch Unwetter und Wind massive Schäden an diesen und im Objektinneren entstehen können.
  • Thermenreparatur (Mieter)
    Sollte eine Reparatur notwendig sein, so ersuchen wir um sofortige Kontaktaufnahme. (Teilen Sie uns Name und Fabrikationsnummer am besten per Mail mit.)
  • Thermenwartung und Abgastest
    Bitte vergessen Sie nicht jedes Jahr die Therme zu warten. Die Rechnung ist als Nachweis aufzubewahren. Auch der alle 2 Jahre notwendige Abgastest ist zu beauftragen. Sonst droht eine Verwaltungsstrafe.
  • Therme Ausfall
    1. Die Wartung und Inbetriebnahme obliegt dem Mieter
    2. Der Warmwasserkreislauf ist oft extra zu aktivieren
    3. Der Wasserdruck ist zu prüfen und bei Bedarf ist Wasser nachzufüllen
    4. Strom +  Gas müssen  verfügbar sein sonst geht Therme nicht starten (Sperrhahn offen)
    5. Neustart  (Schauen ob Zünder funkt)
    6. Ist die Wartung länger als 1 Jahr her - die Therme kann verschmutzt sein und dadurch nicht gestartet werden - sofort Reinigung beauftragen !
    7. Sollte die Bedienungsanleitung nicht in der Wohnung / im Objekt  liegen kann diese online heruntergeladen werden
  • Veränderungen am Mietobjekt

  • Änderungen am Mietobjekt inklusive das Entfernen von Möbeln ist durch den Mieter nur nach Rücksprache mit der Verwaltung oder dem Eigentümer gestattet.
  • Versicherte Schäden, Folgeschäden und einzureichende Versicherungsschäden

    Prinzipiell sind folgende Schäden am Haus immer versichert:


    Leitungswasserschäden, Rohrgebrechen (Ursache und Folgeschäden), Wasserein- und austritte (Dach, Terrasse, Waschmaschine, Geschirrspüler, hier jedoch nur die Folgeschäden), Feuerschäden und Haftpflichtschäden.
    Häufig sind auch Sturmschäden versichert. Manchmal ist auch Glasbruch versichert. (Jedoch nur an allgemeinen Teilen, Glasbruch an Wohnungs- fenstern sind vom Nutzer zu bezahlen.)
    Die Behebung der Ursache und die Beauftragung der Professionisten obliegt der Immobilienverwaltung. Direkte Beauftragungen durch Eigentümer und Mieter sind nur bei Nichterreichen der Immobilienverwaltung bzw. bei akut drohenden Schäden und bei Gefahr im Verzug gestattet.
    Rechnungen müssen AUSNAHMSLOS auf die jeweilige Hausinhabung / Wohnungseigentümergemeinschaft ausgestellt sein, da die Hausversicherung sonst keine Leistung erbringt.
    Wohnungsinventar ist im Schadensfall durch Ihre private Haushalts- versicherung gedeckt.
    Liegen Folgeschäden an Malerei, Fliesen, Bodenbelägen jeder Art (außer aufgelegten Teppichen) vor, so werden diese Schäden aufgrund von Kostenvoranschlägen, welche Sie auch selbst einholen können (von Professionisten, die Sie z.B. schon kennen), von uns bei der Haus- versicherung eingereicht.
    In der Regel dauert es 2 - 4 Wochen bis sich die Versicherung auf die Einreichung hin, meldet. Bei größeren Schäden ab zirka € 2.000,-- wird meist ein Sachverständiger ins Haus geschickt. Erst nach Vorlage des Gutachtens nimmt die Versicherung dann Stellung. Dies kann mehrere Wochen oder auch Monate dauern. (Die Versicherungen sparen beim Personal). Sollte eine Trocknung oder Instandhaltungsarbeit vorrangig notwendig sein, wird dieser Auftrag durch uns erteilt.
    Sie können bei Unklarheiten jederzeit den Status der Schadensabwicklung bei uns nachfragen.
  • Verstopfungen/Verlegungen von Abläufen (Bad, Küche, WC)
    Sollte eine Reinigung nicht mittels einfacher Mittel (Chemisch, Besen) möglich sein, ersuchen wir die Firma Rohrmax unter Tel.: 330 4000 zu rufen. Wir erhalten dann einen schriftlichen Bericht über die Ursache und Lage der Verlegung (Verschmutzung). Wenn die Verlegung im Wohnungsverband entstanden ist, müsste die Kosten der WE/Mieter übernehmen. Sollte der Strang des Hauses verlegt sein, werden die Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft / Hausinhabung übernommen. Rechnungen sollten immer auf die Wohnungseigentümergemeinschaft / Hausinhabung ausgestellt werden, damit diese bei der Versicherung geltend gemacht werden können.
    WC Nutzung: Das WC ist kein Mistkübel ! Außer Klopapier darf nichts ins Wc geworfen werden! Verstopfungen treten sehr rasch auf !
  • Wasserhähne (Tropfend oder undicht)
    Für die Instandhaltung dieser ist der Mieter/Eigentümer der Wohnung zuständig.(Ausnahme: wenn in der Wand). Ein Tausch von Hähnen ist nach 15-20 Jahren dringend angeraten. (Ermüdungsbruch möglich.)
  • Wartungsarbeiten
    Bitte warten Sie Thermen und Gasheizungen jährlich! Das dient der eigenen Sicherheit, spart Gas und ermöglicht länger ohne Reparatur auszukommen. (Wenn Sie Mieter sind, ist dies gesetzlich und vertraglich auch verpflichtend vorgeschrieben)
    Warten Sie auch Dichtungen (Wanne, Duschen), ansonsten kommt es unweigerlich zu Wassereinbrüchen in andere Wohnungen. (Sobald die Dichtung brüchig oder verfärbt ist, kann es zu Undichtheiten kommen.)  Siehe auch den wichtigen Hinweis unter Wartungsfugen!
    Generell ist die Wartung oder auch der Austausch von Installationen in regelmäßigen Abständen durchzuführen ! Dies betrifft WCs, Hähne, Dichtungen, Fugen bei Duschen und Wannen, Ventile von Heizkörpern aber auch die Reinigung der Abläufe bei Balkonen und Terrassen.
  • Wartungsfugen
    Wir ersuchen Sie umgehend und laufend Ihre Wartungsfugen in der Wohnung / im Objekt zu überprüfen. Bei (Folge)schäden trifft Sie die die volle Haftung. Es besteht kein Versicherungsschutz über die Hausversicherungen mehr.

    Zur Info Erläuterungen:
    Bisher zahlten Leitungswasserversicherer Folgeschäden bei undichten Silikonfugen meist anstandslos und nur äußerst rar kam es zu anschließenden Regressforderungen. Dies wird sich nunmehr leider ändern. Der Oberste Gerichtshof entschied in seiner Entscheidung vom 24.08.2022 (7 Ob 135/22m), dass Folgeschäden durch undichte Silikonfugenabdeckungen nicht immer unter den Versicherungsschutz der Leitungswasserversicherung fallen. Im gegenständlichen Fall wurde eine ca. zwei cm breite Anschlussfuge zwischen der Duschtrennwand und der daran angrenzenden Wandverfliesung mit ungeeignetem Silikon verschlossen. Die nicht fachgerecht hergestellte Fuge war die Ursache für einen Wassereintritt, der weitreichende Folgeschäden nach sich zog. Der Versicherer lehnte in diesem Fall die Deckung mit der Begründung ab, dass kein unmittelbarer bedingungswidriger Austritt von Leitungswasser aus einer angeschlossenen Einrichtung vorliegt, wenn das aus dem Duschkopf austretende Leitungswasser in weiterer Folge durch undichte Fugen im Bereich der Duschwand austritt.
    Der OGH urteilte überraschend im Sinne des Versicherers, dass Folgeschäden durch undichte Silikonfugenabdeckungen nicht unter den Deckungsbereich der Leitungswasserversicherung fallen.

    Er bediente sich folgender Entscheidungsgründe: Versicherungsschutz besteht gegen Schäden, die an der versicherten Sache dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungen austritt (vgl. Allg. Bedingungen der Leitungswasserversicherung). Aus dieser Formulierung ergibt sich das Erfordernis des Anschlusses und damit der Verbindung der Einrichtung mit dem Wasserleitungssystem. Dementsprechend wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer die Duschtasse, die über den Duschkopf und den Ablauf mit dem Rohrsystem verbunden ist, als Behältnis verstehen, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt. Die Duschtasse wird er daher als angeschlossene Einrichtung ansehen. Die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa die Fugen als Verbindung zu diesen Wänden zählen aber nicht mehr zur angeschlossenen Einrichtung!

    Diese Entscheidung ist äußerst überraschend, da bisher von den meisten Leitungswasserversicherern derartige Schäden anstandslos bezahlt wurden. Das wird sich nunmehr leider ändern. Ursache für die neue OGH-Judikatur war offenbar der Umstand, dass Duschen mittlerweile in ganz unterschiedlichen baulichen Gestaltungen ausgeführt werden und etwa bei niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten, gegebenenfalls auch seitlich offenen Duschen und Duschräumen kaum räumlich begrenzt werden können.

    Fazit: In Zukunft werden Leitungswasserversicherern derartige Schäden wiederholt ablehnen. Die Brisanz dieses Themas ist evident, daher arbeiten wir derzeit an einer Lösung. Wir empfehlen aber jedenfalls, den Bewohnern eines Hauses ihre Instandhaltungspflicht von Fugen mit Bezug auf dieses OGH-Urteil aufzuzeigen (z.B. per Aushang), da diese im Schadenfall sonst enormen Schadenersatz- oder Regressforderungen ausgesetzt sein könnten.
    Gerne stehen wir Ihnen im Schadenfall zu Ihrer Beratung zur Verfügung und informieren Sie über die neuesten Entwicklungen.
  • Wasseranschlüsse
    Schließen Sie Waschmaschine und Geschirrspülmaschine nur mit Sicherheitsschlauch an, damit auch hier Überschwemmungen verhindert werden.
  • Wasserverbrauch
    Bitte kontrollieren Sie Wasserhähne und die WC-Spülung auf Undichtheiten. Durch leichtes Tropfen oder gar Rinnen, steigt der Wasserverbrauch enorm an! Diese Kosten sind unnötig und Wasser ist eine sehr wertvolle Resource.
  • WC-Spülung
    Für die Instandhaltung dieser ist der Mieter/Eigentümer der Wohnung zuständig.
  • Zahlungen
    - Zahlschein: umständlich.
    - Abbuchungsauftrag: Einmalige Kosten bei Neuerrichtung, sehr praktisch.
    - Dauerauftrag: ist nicht zu empfehlen, da 1-2x im Jahr Änderungen der Vorschreibungen eine kostenpflichtige Änderung bei der Bank notwendig machen.
  • Zahlungsfristen

    Mieter:

    Die Mietzinszahlungen sind bis 5. des Monats zu entrichten. Genaues entnehmen Sie bitte Ihrem Mietvertrag bzw. Ihrer Vorschreibung. Bei 3 offenen Mieten sind wir beauftragt diese in jedem Fall einzuklagen. Sorgen Sie daher, dass es nicht so weit kommt. Mieter die ständig 1 oder gar 2 Monatsmieten im Rückstand sind, müssen ebenfalls damit rechnen geklagt zu werden.
    Bei mehreren Tops oder wiederholten Rückständen kann die Klage vorzeitig erfolgen.
    Unser TIPP: Erteilen Sie einen Abbuchungsauftrag !

    Wohnungseigentümer:
    Die Wohnungeigentumsbeiträge sind bis 5. des Monats zu bezahlen. Nach Ablauf von 6 Monaten oder bei Vorschreibungen, die schon 6 Monate zurückliegen und noch offen sind (Achtung Widmung), ist die Immobilienverwaltung gesetzlich verpflichtet diese einzuklagen. Bei mehreren Tops oder wiederholten Rückständen kann die Klage auch vor Ablauf der 6 Monatsfrist erfolgen.
    Unser TIPP: Erteilen Sie einen Abbuchungsauftrag !
  • Zur Info
    Bei Fragen oder Unklarheiten sind wir jederzeit unter unserer Hotline erreichbar. 0664 26 14 830